Besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen. OKVED-Sonderbewertung der Arbeitsbedingungen OKVED-Sonderbewertung der Arbeitsbedingungen


Zur Abrechnung der Arbeit von Handelsunternehmen in unserem Land wird der OKVED-Mechanismus verwendet. Es spiegelt die gesamte Bandbreite der Aktivitäten nach Wirtschaftszweigen wider. Wenn darüber hinaus früher in der Russischen Föderation die 2001 in Kraft getretene Vorgängerversion dieses Dokuments in Kraft war, dann sind die Rechnungslegungsbehörden seit 2014 auf OKVED 2 umgestiegen. Eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen in OKVED 2 bezieht sich auf Abschnitt M. Es umfasst verschiedene Arten von Arbeiten im Bereich der Erbringung professioneller Dienstleistungen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Art.

Besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen: OKVED-Code

Um den Platz einer bestimmten Tätigkeitsart in der OKVED-Klassifikation zu bestimmen, werden mehrere inhaltliche Kategorien verwendet. Insbesondere zeichnet sich OKVED für eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch folgende Bezeichnungen aus:

  • Klasse - 71. Dazu gehören Arbeiten zur Durchführung technischer Erhebungen sowie Design;
  • Unterklasse - 71.2. Es umfasst Arbeiten zur Durchführung technischer Untersuchungen sowie Zertifizierungstätigkeiten;
  • Gruppe - 71,20. Der Inhalt dieser Gruppe ähnelt dem einer Unterklasse;
  • Untergruppe - 71.20.7. In der angegebenen Untergruppe wurde die Tätigkeit der Durchführung des SATS erfasst.

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Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand der Regelung dieses Bundesgesetzes

1. Gegenstand der Regelung dieses Bundesgesetzes sind Beziehungen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie mit der Umsetzung der Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, die Sicherheit der Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit zu gewährleisten und die Rechte der Arbeitnehmer auf Arbeitsplätze, die den staatlichen gesetzlichen Anforderungen zum Arbeitsschutz entsprechen.

2. Dieses Bundesgesetz legt den rechtlichen und organisatorischen Rahmen und das Verfahren für die Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen fest und bestimmt die Rechtsstellung, Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Teilnehmer an einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Artikel 2 Regelung der besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1. Die Regelung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfolgt durch das Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation, dieses Bundesgesetz, andere Bundesgesetze und andere Rechtsakte der Russischen Föderation.

2. Die in Bundesgesetzen und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation enthaltenen Normen zur besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen müssen den Normen des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation und diesem Bundesgesetz entsprechen.

3. Wenn ein internationaler Vertrag der Russischen Föderation andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regeln festlegt, gelten die Regeln des internationalen Vertrags.

Artikel 3 Besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen A

1. Eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist ein einziger Satz konsequent umgesetzter Maßnahmen zur Identifizierung und Bewertung schädlicher und (oder) gefährlicher Faktoren der Produktionsumgebung und des Arbeitsprozesses (im Folgenden auch als schädliche und (oder) gefährliche Produktionsfaktoren bezeichnet). das Ausmaß ihrer Auswirkungen auf den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer Abweichung tatsächliche Werte von den Standards (Hygienestandards), die von der von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivbehörde für die Arbeitsbedingungen und die Verwendung persönlicher und kollektiver Schutzmaßnahmen festgelegt wurden Ausrüstung für Arbeiter.

2. Basierend auf den Ergebnissen einer speziellen Bewertung der Arbeitsbedingungen werden Klassen (Unterklassen) der Arbeitsbedingungen an Arbeitsplätzen festgelegt.

3. Eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfolgt nicht in Bezug auf die Arbeitsbedingungen von Heimarbeitern, Fernarbeitern und Arbeitnehmern, die Arbeitsbeziehungen mit Arbeitgebern eingegangen sind – Einzelpersonen, die keine Einzelunternehmer sind.

4. Die Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen von Staatsbeamten und Kommunalbediensteten wird durch Bundesgesetze und andere Rechtsakte der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsakte der Teilstaaten der Russischen Föderation geregelt Verband über den Staatsbeamtendienst und den Kommunaldienst.

Artikel 4 Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1. Der Arbeitgeber hat das Recht:

1) von der Organisation verlangen, dass sie eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, um die Ergebnisse ihres Verhaltens zu begründen;

2) eine außerplanmäßige besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Weise durchführen;

3) von der Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, Dokumente verlangen, die die Einhaltung der in Artikel 19 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen bestätigen;

4) Berufung gemäß dem in Artikel 26 dieses Bundesgesetzes festgelegten Verfahren gegen die Handlungen (Untätigkeit) einer Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt.

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

1) Gewährleistung der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, einschließlich einer außerplanmäßigen besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, in den in Artikel 17 Teil 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen;

2) der Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, die erforderlichen Informationen, Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, die im zivilrechtlichen Vertrag gemäß Artikel 8 Teil 2 dieses Bundesgesetzes vorgesehen sind und die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz charakterisieren, sowie Erläuterungen zu Fragen der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

3) keine vorsätzlichen Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, das Spektrum der im Rahmen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu klärenden Fragen einzugrenzen und die Ergebnisse ihres Verhaltens zu beeinträchtigen;

4) den Arbeitnehmer schriftlich mit den Ergebnissen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz vertraut machen;

5) dem Arbeitnehmer die notwendigen Erläuterungen zu den Fragen der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz geben;

6) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer besonderen Bewertung der Arbeitsbedingungen umzusetzen.

Artikel 5 Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1. Der Arbeitnehmer hat das Recht:

1) bei einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz anwesend sein;

2) Wenden Sie sich an den Arbeitgeber, seinen Vertreter, die Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, und an einen Sachverständigen der Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt (im Folgenden auch als Sachverständiger bezeichnet), um die Fragen der Durchführung einer besonderen Beurteilung zu klären der Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz;

3) Berufung gegen die Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz gemäß Artikel 26 dieses Bundesgesetzes.

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich mit den Ergebnissen einer an seinem Arbeitsplatz durchgeführten besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen vertraut zu machen.

Artikel 6 Rechte und Pflichten einer Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt

1. Eine Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, hat das Recht:

1) sich gemäß dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Verfahren zu weigern, eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, wenn während ihrer Durchführung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitarbeiter einer solchen Organisation entstanden ist oder entstehen könnte;

2) Berufung in der vorgeschriebenen Weise gegen die Weisungen von Beamten des Bundesexekutivorgans, die befugt sind, die Einhaltung der Arbeitsgesetze und anderer Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, durch die Bundesstaaten zu überwachen, und seiner Gebietskörperschaften.

2. Eine Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, ist verpflichtet:

1) auf Verlangen des Arbeitgebers einem Vertreter des gewählten Gremiums der primären Gewerkschaftsorganisation oder eines anderen Vertretungsorgans der Arbeitnehmer eine Begründung der Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzulegen und den Arbeitnehmern Erläuterungen zu geben zu Fragen der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen an ihren Arbeitsplätzen;

2) auf Verlangen des Arbeitgebers Dokumente vorlegen, die die Einhaltung der in Artikel 19 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen durch diese Organisation bestätigen;

3) Anwendung genehmigter und zertifizierter Geräte in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise zur Gewährleistung der Einheitlichkeit von Messungen, Forschungsmethoden (Tests) und Messmethoden (Methoden) sowie der entsprechenden Messgeräte, die überprüft und in die Rechtsvorschriften der Russischen Föderation aufgenommen wurden Bundesinformationsfonds zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen;

4) in den folgenden Fällen keine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen einzuleiten oder deren Durchführung auszusetzen:

a) Unterlassung der Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Unterlagen und Informationen durch den Arbeitgeber, die im zivilrechtlichen Vertrag gemäß Artikel 8 Teil 2 dieses Bundesgesetzes vorgesehen sind und die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz charakterisieren, sowie Erläuterungen zu Fragen der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

b) die Weigerung des Arbeitgebers, die erforderlichen Bedingungen für die Durchführung von Untersuchungen (Tests) und die Messung identifizierter schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren gemäß dem in Artikel 8 Teil 2 dieses Bundesgesetzes genannten zivilrechtlichen Vertrag bereitzustellen;

5) Geschäftsgeheimnisse und andere gesetzlich geschützte Geheimnisse, die dieser Organisation im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, gemäß diesem Bundesgesetz aufzubewahren.

Artikel 7 Anwendung der Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Ergebnisse einer speziellen Beurteilung der Arbeitsbedingungen können genutzt werden für:

1) Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter;

2) Informieren Sie die Mitarbeiter über die Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz, über das bestehende Risiko einer Gesundheitsschädigung, über Maßnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren und vertrauen Sie darauf, dass Mitarbeiter an Arbeitsplätzen mit schädlichen und (oder) arbeiten. gefährliche Arbeitsbedingungen, Garantien und Entschädigungen;

3) Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung für Mitarbeiter sowie Ausstattung von Arbeitsplätzen mit kollektiver Schutzausrüstung;

4) Überwachung des Zustands der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;

5) Organisation, in den durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen, obligatorischer vorläufiger (bei Beschäftigung) und regelmäßiger (während der Beschäftigung) ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern;

6) Einführung von Garantien und Entschädigungen, die im Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation für Arbeitnehmer vorgesehen sind;

7) Festlegung eines zusätzlichen Satzes für Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;

8) Berechnung von Abschlägen (Zuschlägen) auf den Versicherungssatz für die obligatorische Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

9) Konkretisierung der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes, auch auf Kosten der Mittel zur Umsetzung der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

10) Erstellung statistischer Berichte über die Arbeitsbedingungen;

11) Auseinandersetzung mit der Frage des Zusammenhangs zwischen bei Arbeitnehmern aufgetretenen Krankheiten und den Auswirkungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren auf die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen sowie Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

12) Prüfung und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber und (oder) ihren Vertretern;

13) Festlegung, in den Fällen, die durch Bundesgesetze und andere Rechtsakte der Russischen Föderation festgelegt sind, und unter Berücksichtigung der staatlichen Regulierungsanforderungen für den Arbeitsschutz, der Art der sanitären Dienste und der medizinischen Unterstützung für Arbeitnehmer, ihres Umfangs und ihrer Bedingungen Bestimmung;

14) Entscheidung über die Einführung arbeitsrechtlicher Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern;

15) Bewertung des Ausmaßes beruflicher Risiken;

16) andere Zwecke, die durch Bundesgesetze und andere Rechtsakte der Russischen Föderation vorgesehen sind.

Kapitel 2. Das Verfahren zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Artikel 8 Organisation einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1. Die Verantwortung für die Organisation und Finanzierung der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen liegt beim Arbeitgeber.

2. Eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfolgt gemeinsam durch den Arbeitgeber und die Organisation oder Organisationen, die die Anforderungen des Artikels 19 dieses Bundesgesetzes erfüllen und vom Arbeitgeber aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages einbezogen werden.

3. Eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen erfolgt gemäß der Methodik zu ihrer Umsetzung, die von der für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der gesetzlichen Regelung im Arbeitsbereich zuständigen Bundesbehörde genehmigt wurde, unter Berücksichtigung der Stellungnahme von die russische dreigliedrige Kommission zur Regelung der Sozial- und Arbeitsbeziehungen.

4. Eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz erfolgt mindestens alle fünf Jahre, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht. Der angegebene Zeitraum berechnet sich ab dem Datum der Genehmigung des Berichts über die besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

5. Im Falle einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern, denen Informationen zugänglich gemacht werden, die als Staatsgeheimnis oder sonstiges gesetzlich geschütztes Geheimnis eingestuft sind, erfolgt diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Staatsgeheimnisse und andere gesetzlich geschützte Geheimnisse.

Artikel 9 Vorbereitung auf eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1. Zur Organisation und Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen bildet der Arbeitgeber eine Kommission zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen (nachfolgend Kommission genannt), deren Mitgliederzahl ungerade sein muss und deren Zeitplan ungerade sein muss zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird ebenfalls genehmigt.

2. Der Kommission gehören Vertreter des Arbeitgebers an, darunter ein Arbeitsschutzspezialist, Vertreter des gewählten Gremiums der primären Gewerkschaftsorganisation oder eines anderen repräsentativen Gremiums der Arbeitnehmer (falls vorhanden). Zusammensetzung und Ablauf der Tätigkeit der Kommission werden durch Anordnung (Weisung) des Arbeitgebers nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes genehmigt.

3. Wenn ein Arbeitgeber, der gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation als Kleinunternehmen eingestuft ist, eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, umfasst die Kommission den Arbeitgeber – einen einzelnen Unternehmer (persönlich), den Leiter der Organisation und andere Bevollmächtigte Vertreter des Arbeitgebers, einschließlich einer Fachkraft für Arbeitsschutz oder eines Vertreters einer Organisation oder einer Fachkraft, die der Arbeitgeber im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzdienstes beauftragt (Fachkraft für Arbeitsschutz), Vertreter des gewählten Gremiums der primäre Gewerkschaftsorganisation oder andere Arbeitnehmervertretung (falls vorhanden).

4. Die Kommission wird vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter geleitet.

5. Vor Beginn der Arbeiten zur besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen genehmigt die Kommission die Liste der Arbeitsplätze, an denen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wird, unter Angabe ähnlicher Arbeitsplätze.

6. Gleichartige Arbeitsplätze im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsplätze, die sich in einem oder mehreren ähnlichen Industrieräumen (Produktionszonen) befinden, die mit denselben (gleichen) Lüftungs-, Klima-, Heizungs- und Beleuchtungssystemen ausgestattet sind und in denen die Arbeitnehmer arbeiten zur gleichen Zeit und im gleichen Beruf, in der gleichen Stellung, in der gleichen Fachrichtung die gleichen Arbeitsfunktionen in den gleichen Arbeitszeiten ausüben und dabei den gleichen technologischen Prozess mit den gleichen Produktionsanlagen, Werkzeugen, Geräten, Materialien und Rohstoffen aufrechterhalten und mit den gleichen ausgestattet sind gleiche persönliche Schutzausrüstung.

7. In Bezug auf Arbeitsplätze in Organisationen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, sowie für den Fall, dass die Ausführung von Arbeiten aufgrund einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Mitarbeiters darstellt oder darstellen kann, Mitglieder von Die Kommission, andere Personen, eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten durchgeführt, die von der föderalen Exekutive festgelegt werden, die im Einvernehmen mit den Aufgaben der Entwicklung und Umsetzung der staatlichen Politik und der gesetzlichen Regelung im Bereich der Arbeit wahrnimmt das föderale Exekutivorgan, das die Funktionen der Entwicklung der Staatspolitik und der rechtlichen Regulierung im jeweiligen Tätigkeitsbereich ausübt, der Staatlichen Atomenergiegesellschaft „Rosatom“, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der russischen dreigliedrigen Kommission zur Regulierung der Sozial- und Arbeitsbeziehungen. Die Liste der Arbeitsplätze in Organisationen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, für die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der Merkmale durchgeführt wird, die von dem von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgan festgelegt wurden (einschließlich, falls erforderlich, Bewertung des Verletzungsrisikos am Arbeitsplatz) wird von der Regierung der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Stellungnahme der russischen dreigliedrigen Kommission zur Regelung der Sozial- und Arbeitsbeziehungen genehmigt.

Artikel 10 Identifizierung potenziell schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren

1. Unter der Identifizierung potenziell schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren versteht man den Vergleich und die Feststellung des Zusammentreffens der Faktoren der Produktionsumgebung und des Arbeitsprozesses am Arbeitsplatz mit den vorgesehenen Faktoren der Produktionsumgebung und des Arbeitsprozesses durch den Klassifikator schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren, der von der Bundesbehörde genehmigt wurde Exekutivgewalt, die die Funktionen der Entwicklung und Umsetzung staatlicher Politik und gesetzlicher Vorschriften im Bereich der Arbeit unter Berücksichtigung der Stellungnahme der russischen dreigliedrigen Kommission wahrnimmt die Regulierung der Sozial- und Arbeitsbeziehungen. Das Verfahren zur Identifizierung potenziell schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren wird durch die Methodik zur Durchführung einer besonderen Bewertung der Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 8 Teil 3 dieses Bundesgesetzes festgelegt.

2. Die Identifizierung potenziell schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren am Arbeitsplatz erfolgt durch einen Experten der Organisation, der eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt. Die Ergebnisse der Identifizierung potenziell schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren werden von einer Kommission genehmigt, die gemäß Artikel 9 dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

3. Bei der Identifizierung potenziell schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren am Arbeitsplatz sollte Folgendes berücksichtigt werden:

1) Produktionsanlagen, Materialien und Rohstoffe, die von Mitarbeitern verwendet werden und Quellen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren sind, die identifiziert wurden und bei deren Vorhandensein in den durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Fällen eine obligatorische Vorprüfung (bei Einstellung) erforderlich ist ) und regelmäßige (während der Arbeitstätigkeit) ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer;

2) die Ergebnisse von Studien (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren, die zuvor an diesen Arbeitsplätzen durchgeführt wurden;

3) Fälle von Arbeitsunfällen und (oder) der Feststellung einer Berufskrankheit, die im Zusammenhang mit der Einwirkung schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren auf den Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz entstanden sind;

4) Vorschläge der Mitarbeiter zur Umsetzung der Identifizierung potenziell schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren an ihren Arbeitsplätzen.

4. Wenn schädliche und (oder) gefährliche Produktionsfaktoren am Arbeitsplatz nicht identifiziert werden, werden die Arbeitsbedingungen an diesem Arbeitsplatz von der Kommission als akzeptabel anerkannt, und die Forschung (Prüfung) und Messung schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren ist nicht zulässig ausgetragen.

5. Wenn schädliche und (oder) gefährliche Produktionsfaktoren am Arbeitsplatz festgestellt werden, beschließt die Kommission, Untersuchungen (Tests) und Messungen dieser schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren in der in Artikel 12 dieses Bundesgesetzes festgelegten Weise durchzuführen.

6. Die Identifizierung potenziell schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren erfolgt nicht in Bezug auf:

1) Arbeitsplätze von Arbeitnehmern, Berufen, Positionen und Fachgebieten, die in den Listen der relevanten Arbeitsplätze, Branchen, Berufe, Positionen, Fachgebiete und Institutionen (Organisationen) enthalten sind, unter Berücksichtigung der vorzeitigen Zuweisung einer Arbeitsaltersrente aus;

2) Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Arbeit, an denen den Arbeitnehmern Garantien und Entschädigungen für Arbeiten unter schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen gemäß Gesetzgebung und anderen Rechtsakten gewährt werden;

3) Arbeitsplätze, an denen schädliche und (oder) gefährliche Arbeitsbedingungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer früheren Zertifizierung von Arbeitsplätzen für Arbeitsbedingungen oder einer besonderen Bewertung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurden.

7. Die Liste der schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren, die an den in Teil 6 dieses Artikels genannten Arbeitsplätzen erforscht (geprüft) und gemessen werden, wird von einem Experten der Organisation erstellt, der eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen auf der Grundlage von durchführt Liste der schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren gemäß Artikel 13 Teil 1 und 2 dieses Bundesgesetzes.

Artikel 11 Erklärung über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz

1. In Bezug auf Arbeitsplätze, an denen schädliche und (oder) gefährliche Produktionsfaktoren aufgrund der Identifizierung nicht identifiziert werden können, unterwirft sich der Arbeitgeber dem Gebietsorgan des Bundesexekutivorgans, das zur Durchführung der Landesaufsicht über die Einhaltung der Arbeitsgesetze und anderer Vorschriften befugt ist Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, am Standort ihres Standorts eine Erklärung über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz.

2. Die Form und das Verfahren zur Abgabe einer Erklärung über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz werden von der Bundesbehörde festgelegt, die für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeit zuständig ist.

3. Das zur Durchführung der Landesaufsicht über die Einhaltung des Arbeitsrechts und anderer arbeitsrechtlicher Normen enthaltende Rechtsakte des Bundes befugte Bundesorgan sorgt für die Erstellung und Führung eines Registers der Erklärungen über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen des Landes Art und Weise, die vom föderalen Exekutivorgan festgelegt wird, das die Aufgaben der Entwicklung und Umsetzung staatlicher Politik und gesetzlicher Vorschriften im Bereich der Arbeit wahrnimmt.

4. Die Erklärung über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz ist fünf Jahre gültig. Der angegebene Zeitraum berechnet sich ab dem Datum der Genehmigung des Berichts über die besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

5. Für den Fall, dass während der Gültigkeitsdauer der Erklärung über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz ein Arbeitnehmer, der an dem Arbeitsplatz beschäftigt ist, für den diese Erklärung abgegeben wurde, einen Arbeitsunfall ereignete (mit dem mit Ausnahme eines Arbeitsunfalls, der durch Verschulden Dritter verursacht wurde). Personen) oder er an einer Berufskrankheit leidet, deren Ursache die Einwirkung schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren auf den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer solchen war Arbeitsplatz wird diese Erklärung beendet und eine außerplanmäßige Sonderbegutachtung der Arbeitsbedingungen durchgeführt.

6. Die Entscheidung über die Beendigung der Erklärung über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes des Landes wird von dem Bundesorgan getroffen, das befugt ist, die Aufsicht des Bundes über die Einhaltung des Arbeitsrechts und anderer Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, auszuüben Spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eintritt der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Umstände erfolgt eine entsprechende Eintragung in das Register der Erklärungen über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz.

7. Nach Ablauf der Erklärung über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und wenn während der Gültigkeitsdauer keine der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Umstände vorliegen, gilt die Gültigkeit dieser Erklärung als verlängert die nächsten fünf Jahre.

Artikel 12 Erforschung (Prüfung) und Messung schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren

1. Alle schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren, die auf die in diesem Bundesgesetz festgelegte Weise identifiziert werden, unterliegen der Forschung (Prüfung) und Messung.

2. Die Liste der schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren, die der Forschung (Prüfung) und Messung unterliegen, wird von der Kommission auf der Grundlage der staatlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, der Merkmale des technologischen Prozesses und der Produktionsausrüstung, der Materialien und Rohstoffe erstellt verwendete Materialien, die Ergebnisse früherer Studien (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren sowie basierend auf den Vorschlägen der Mitarbeiter.

3. Die Erforschung (Prüfung) und Messung der tatsächlichen Werte schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren erfolgt durch das Prüflabor (Zentrum), Experten und andere Mitarbeiter der Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführen.

4. Bei der Durchführung von Forschungen (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren werden diese gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zur Gewährleistung der Einheitlichkeit von Messungen, Forschungsmethoden (Tests) und Methoden genehmigt und zertifiziert ( Methoden) von Messungen und ihre entsprechenden Mittelmessungen, die überprüft und in den Bundesinformationsfonds zur Gewährleistung der Einheitlichkeit von Messungen eingegeben wurden.

5. Forschungsmethoden (Tests) und -techniken, Methoden zur Messung schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren, die Zusammensetzung von Experten und anderen Mitarbeitern, die diese Studien (Tests) und Messungen durchführen, werden von der Organisation festgelegt, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt unabhängig.

6. Die Ergebnisse von Studien (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren werden in Protokollen für jeden dieser schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren dokumentiert, die der Forschung (Tests) und Messungen unterzogen werden.

7. Als Ergebnisse von Studien (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren gelten die Ergebnisse von Studien (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren, die von einem akkreditierten Prüflabor (Zentrum) durchgeführt wurden gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation) bei der Durchführung einer Produktionskontrolle der Arbeitsbedingungen, die nach dem festgelegten Verfahren am Arbeitsplatz organisiert ist, jedoch nicht früher als sechs Monate vor einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die Entscheidung über die Möglichkeit der Verwendung dieser Ergebnisse bei der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen trifft die Kommission auf Vorschlag eines Sachverständigen der Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt.

8. Auf der Grundlage von Forschungsergebnissen (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren klassifiziert ein Sachverständiger einer Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, die Arbeitsbedingungen an Arbeitsplätzen nach dem Grad der Schädlichkeit und (oder) Gefahr für Klassen (Unterklassen) von Arbeitsbedingungen.

9. Die Kommission hat das Recht, über die Unmöglichkeit der Durchführung von Untersuchungen (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren zu entscheiden, wenn die Durchführung dieser Studien (Tests) und Messungen am Arbeitsplatz das Leben von Arbeitnehmern und Experten gefährden kann und (oder) andere Mitarbeiter der Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen, sowie andere Personen. Die Arbeitsbedingungen an solchen Arbeitsplätzen gehören ohne entsprechende Untersuchungen (Prüfungen) und Messungen zu einer gefährlichen Klasse von Arbeitsbedingungen.

10. Die Entscheidung über die Unmöglichkeit der Durchführung von Forschungen (Tests) und Messungen aus den in Teil 9 dieses Artikels genannten Gründen wird im Protokoll der Kommission niedergelegt, das die Begründung für diese Entscheidung enthält und integraler Bestandteil des Berichts ist die besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

11. Der Arbeitgeber sendet innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Annahme der in Absatz 9 dieses Artikels genannten Entscheidung eine Mitteilung an das Gebietsorgan des Bundesexekutivorgans, das befugt ist, die Einhaltung der Arbeitsgesetze und anderer Vorschriften durch die Bundesstaaten zu überwachen Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, an deren Standort eine Kopie des Protokolls der Kommission, das diese Entscheidung enthält.

Artikel 13

1. Um eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, werden folgende schädliche und (oder) gefährliche Faktoren der Arbeitsumgebung untersucht (getestet) und gemessen:

1) physikalische Faktoren – Aerosole mit überwiegend fibrogener Wirkung, Lärm, Infraschall, Luftultraschall, allgemeine und lokale Vibration, nichtionisierende Strahlung (elektrostatisches Feld, konstantes Magnetfeld, einschließlich hypogeomagnetischer, elektrischer und magnetischer Felder mit industrieller Frequenz (50 Hertz), elektromagnetische Wechselfelder, einschließlich Hochfrequenz und optischer Bereich (Laser und Ultraviolett), ionisierende Strahlung, Mikroklimaparameter (Lufttemperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit, Infrarotstrahlung), Parameter der Lichtumgebung (künstliche Beleuchtung (Beleuchtungsstärke) der Arbeitsfläche). );

2) chemische Faktoren – chemische Substanzen und Gemische, die in der Luft des Arbeitsbereichs und auf der Haut von Arbeitern gemessen werden, einschließlich einiger Substanzen biologischer Natur (Antibiotika, Vitamine, Hormone, Enzyme, Proteinpräparate), die durch chemische Synthese gewonnen werden und (oder) deren Inhalt durch Methoden der chemischen Analyse kontrolliert wird;

3) biologische Faktoren – produzierende Mikroorganismen, lebende Zellen und Sporen, die in Bakterienpräparaten enthalten sind, pathogene Mikroorganismen – Krankheitserreger von Infektionskrankheiten.

2. Um eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, werden folgende schädliche und (oder) gefährliche Faktoren des Arbeitsprozesses untersucht (getestet) und gemessen:

1) die Schwere des Arbeitsprozesses – Indikatoren für die körperliche Belastung des Bewegungsapparates und der Funktionssysteme des Körpers des Arbeitnehmers;

2) die Intensität des Arbeitsprozesses – Indikatoren für die sensorische Belastung des Zentralnervensystems und der Sinnesorgane des Arbeiters.

3. Das Prüflabor (Zentrum) führt Untersuchungen (Tests) und Messungen der folgenden schädlichen und (oder) gefährlichen Faktoren der Produktionsumgebung und des Arbeitsprozesses durch:

1) Lufttemperatur;

2) relative Luftfeuchtigkeit;

3) Luftgeschwindigkeit;

4) Intensität und Expositionsdosis der Infrarotstrahlung;

7) die Intensität des elektrischen Wechselfeldes elektromagnetischer Strahlung im Hochfrequenzbereich;

8) die Intensität des magnetischen Wechselfeldes elektromagnetischer Strahlung im Hochfrequenzbereich;

10) Intensität der Quellen ultravioletter Strahlung im Wellenlängenbereich von 200 bis 400 Nanometern;

12) Energieeinwirkung von Laserstrahlung;

13) Umgebungsäquivalentdosisleistung von Gammastrahlung, Röntgen- und Neutronenstrahlung;

14) radioaktive Kontamination von Produktionsräumen, Teilen der Produktionsausrüstung, persönlicher Schutzausrüstung und Haut der Arbeiter;

15) Schallpegel;

16) Gesamtschalldruckpegel des Infraschalls;

17) Luftultraschall;

18) allgemeine und lokale Vibration;

19) Beleuchtung der Arbeitsfläche;

20) die Konzentration schädlicher Chemikalien, einschließlich Substanzen biologischer Natur (Antibiotika, Vitamine, Hormone, Enzyme, Proteinpräparate), die durch chemische Synthese gewonnen werden und (oder) zur Kontrolle des Gehalts werden auch chemische Analysemethoden eingesetzt als Konzentration von Gemischen solcher Stoffe in der Luft des Arbeitsbereichs und auf der Haut von Arbeitern (gemäß dem Akkreditierungsumfang des Prüflabors (Zentrum);

21) Massenkonzentration von Aerosolen in der Luft des Arbeitsbereichs;

22) die Schwere des Arbeitsprozesses (die Länge des Bewegungsweges der Last, die Muskelanstrengung, die Masse des transportierten Gutes, der Neigungswinkel des Körpers des Arbeiters und die Anzahl der Neigungen pro Arbeitstag ( Schicht), Haltedauer der Last, Anzahl stereotyper Arbeitsbewegungen);

a) besteht in der Steuerung von Produktionsabläufen, der Fahrzeugkontrolle (Dauer der konzentrierten Beobachtung, Dichte von Signalen (Licht, Ton) und Meldungen pro Zeiteinheit, der Anzahl der Produktionsobjekte gleichzeitiger Beobachtung, der Belastung des Höranalysators, der Zeitpunkt der aktiven Beobachtung des Produktionsprozesses);

b) besteht in der Wartung von Produktionsprozessen eines Fördertyps (die Dauer eines einzelnen Vorgangs, die Anzahl der Elemente (Methoden), die zur Durchführung eines einzelnen Vorgangs erforderlich sind);

c) im Zusammenhang mit längerer Arbeit mit optischen Geräten;

24) biologische Faktoren (gemäß dem Akkreditierungsumfang des Prüflabors (Zentrum).

4. Für bestimmte Arten von Arbeiten, Berufen, Positionen, Fachgebieten ist das für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeit zuständige Bundesexekutivorgan gemeinsam mit dem für die Entwicklung der Landespolitik zuständigen Bundesexekutivorgan verantwortlich ordnungsrechtliche Regelung im jeweiligen Tätigkeitsbereich, die Staatliche Atomenergiegesellschaft Rosatom, im Einvernehmen mit dem föderalen Exekutivorgan, das für die Organisation und Durchführung der bundesstaatlichen sanitären und epidemiologischen Aufsicht zuständig ist, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der russischen dreigliedrigen Kommission für die Regelung der sozialen und Arbeitsbeziehungen kann eine zusätzliche Liste schädlicher und (oder) gefährlicher Faktoren der Arbeitsumgebung und des Arbeitsprozesses erstellen, die im Rahmen einer besonderen Bewertung der Arbeitsbedingungen untersucht (getestet) und gemessen werden.

Artikel 14. Klassifizierung der Arbeitsbedingungen

1. Arbeitsbedingungen werden nach dem Grad der Schädlichkeit und (oder) Gefahr in vier Klassen eingeteilt – optimale, zulässige, schädliche und gefährliche Arbeitsbedingungen.

2. Optimale Arbeitsbedingungen (Klasse 1) sind Arbeitsbedingungen, unter denen keine schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren auf den Arbeitnehmer einwirken oder deren Exposition die in den Normen (Hygienestandards) festgelegten Werte nicht überschreitet. Die Arbeitsbedingungen werden verbessert und als für den Menschen sicher akzeptiert und es werden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines hohen Leistungsniveaus der Mitarbeiter geschaffen.

3. Zulässige Arbeitsbedingungen (Klasse 2) sind Arbeitsbedingungen, unter denen der Arbeitnehmer schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt ist, deren Expositionsniveau die in den Standards (Hygienestandards) der Arbeitsbedingungen festgelegten Werte nicht überschreitet , und der veränderte Funktionszustand des Körpers des Arbeitnehmers wird während einer geregelten Ruhezeit oder bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages (Schicht) wiederhergestellt.

4. Schädliche Arbeitsbedingungen (Klasse 3) sind Arbeitsbedingungen, unter denen die Exposition gegenüber schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren die durch die Standards (Hygienestandards) der Arbeitsbedingungen festgelegten Werte überschreitet, einschließlich:

1) Unterklasse 3.1 (schädliche Arbeitsbedingungen 1. Grades) – Arbeitsbedingungen, unter denen der Arbeitnehmer schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt ist, nach deren Einwirkung in der Regel der veränderte Funktionszustand des Körpers des Arbeitnehmers wiederhergestellt wird , mit einem längeren Zeitraum als vor Beginn des nächsten Arbeitstages (Schicht), Wegfall der Exposition gegenüber diesen Faktoren und das Risiko einer Gesundheitsschädigung steigt;

2) Unterklasse 3.2 (schädliche Arbeitsbedingungen 2. Grades) – Arbeitsbedingungen, unter denen der Arbeitnehmer schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt ist, deren Expositionsniveau zu anhaltenden funktionellen Veränderungen im Körper des Arbeitnehmers führen kann das Auftreten und die Entwicklung von anfänglichen Formen von Berufskrankheiten oder Berufskrankheiten von leichter Schwere (ohne Verlust der beruflichen Arbeitsfähigkeit), die nach längerer Exposition (fünfzehn oder mehr Jahre) auftreten;

3) Unterklasse 3.3 (schädliche Arbeitsbedingungen 3. Grades) – Arbeitsbedingungen, unter denen der Arbeitnehmer schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt ist, deren Expositionsniveau zu anhaltenden funktionellen Veränderungen im Körper des Arbeitnehmers führen kann, die zur Entstehung und Entwicklung von Berufskrankheiten leichter und mittelschwerer Schwere (mit Verlust der beruflichen Arbeitsfähigkeit) während der Beschäftigungszeit führen;

4) Unterklasse 3.4 (schädliche Arbeitsbedingungen 4. Grades) – Arbeitsbedingungen, unter denen der Arbeitnehmer schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt ist, deren Expositionsniveau zur Entstehung und Entwicklung schwerer Berufsformen führen kann Erkrankungen (mit Verlust der allgemeinen Arbeitsfähigkeit) im Zeitraum der Erwerbstätigkeit.

5. Gefährliche Arbeitsbedingungen (Klasse 4) sind Arbeitsbedingungen, unter denen der Arbeitnehmer schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt ist, deren Expositionsniveau während des gesamten Arbeitstages (Schicht) oder eines Teils davon lebensgefährlich sein kann des Arbeitnehmers und die Folgen der Exposition Durch diese Faktoren besteht ein hohes Risiko, während der Beschäftigungszeit eine akute Berufskrankheit zu entwickeln.

6. Wenn Arbeitnehmer, die an Arbeitsplätzen mit schädlichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind, wirksame persönliche Schutzausrüstung verwenden, die die obligatorische Zertifizierung gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften bestanden hat, kann die Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen von der Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme von reduziert werden ein Experte einer Organisation, der eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, einen Abschluss gemäß der von der für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und gesetzlichen Regelung im Bereich der Arbeit zuständigen Bundesbehörde genehmigten Methodik im Einvernehmen mit der Bundesbehörde Organ, das für die Organisation und Durchführung der bundesstaatlichen sanitären und epidemiologischen Aufsicht zuständig ist und die Stellungnahme der dreigliedrigen russischen Kommission zur Regelung der Sozial- und Arbeitsbeziehungen berücksichtigt.

7. Im Einvernehmen mit dem für die Organisation und Durchführung der bundesstaatlichen sanitären und epidemiologischen Aufsicht zuständigen Gebietsorgan des Bundesvollzugsorgans am Standort der jeweiligen Arbeitsstätten eine Reduzierung der Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen um mehr als eins Der Abschluss ist gemäß der in Teil 6 dieses Artikels angegebenen Methodik zulässig.

8. Bei Arbeitsplätzen in Organisationen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, kann eine Reduzierung der Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen gemäß den Branchenspezifika vorgenommen werden, die von der für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik zuständigen Bundesbehörde genehmigt wurden und gesetzliche Regelung im Bereich der Arbeit, im Einvernehmen mit dem föderalen Exekutivorgan, das für die Organisation und Durchführung der bundesstaatlichen sanitären und epidemiologischen Aufsicht zuständig ist, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der russischen dreigliedrigen Kommission für die Regelung der Sozial- und Arbeitsbeziehungen.

9. Die Kriterien für die Klassifizierung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz werden durch die Methodik zur Durchführung einer besonderen Bewertung der Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 8 Teil 3 dieses Bundesgesetzes festgelegt.

Artikel 15 Ergebnisse einer speziellen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1. Eine Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, erstellt einen Bericht über ihr Verhalten, der die folgenden Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen enthält:

1) Informationen über die Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, mit Kopien von Dokumenten, die die Einhaltung der in Artikel 19 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen bestätigen;

2) eine Liste von Arbeitsplätzen, an denen eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde, unter Angabe schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren, die an diesen Arbeitsplätzen festgestellt wurden;

3) Karten einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Informationen über die Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen an bestimmten Arbeitsplätzen enthalten, die von einem Experten einer Organisation erstellt wurde, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt;

4) Protokolle zur Durchführung von Untersuchungen (Tests) und Messungen identifizierter schädlicher und (oder) gefährlicher Produktionsfaktoren;

5) Protokolle zur Bewertung der Wirksamkeit persönlicher Schutzausrüstung;

6) das Protokoll der Kommission, das die Entscheidung über die Unmöglichkeit der Durchführung von Forschungen (Tests) und Messungen aus den in Artikel 12 Teil 9 dieses Bundesgesetzes genannten Gründen enthält (sofern eine solche Entscheidung vorliegt);

7) ein zusammenfassendes Blatt einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

8) eine Liste von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer, an deren Arbeitsplätzen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde;

9) Schlussfolgerungen eines Experten der Organisation, der eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt.

2. Der Bericht über die besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet und vom Vorsitzenden der Kommission genehmigt. Ein Mitglied der Kommission, das mit den Ergebnissen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden ist, hat das Recht, schriftlich eine begründete abweichende Meinung zu äußern, die diesem Bericht beigefügt wird.

3. Die Form eines Berichts über die Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Anweisungen zum Ausfüllen werden von dem für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der gesetzlichen Regelung im Bereich der Arbeit zuständigen Bundesorgan genehmigt.

4. In Bezug auf Arbeitsplätze, an denen keine schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren identifiziert werden, muss der Bericht über die besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen die in den Absätzen 1, 2 und 9 von Teil 1 dieses Artikels vorgesehenen Informationen enthalten.

5. Der Arbeitgeber organisiert die Bekanntmachung der Arbeitnehmer mit den Ergebnissen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen an ihren Arbeitsplätzen gegen Unterschrift spätestens dreißig Kalendertage nach dem Datum der Genehmigung des Berichts über die besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Der angegebene Zeitraum umfasst nicht Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, Urlaubs- oder Geschäftsreisezeiten sowie Ruhezeiten zwischen den Schichten.

6. Der Arbeitgeber organisiert unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation über personenbezogene Daten und der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Staatsgeheimnisse und andere gesetzlich geschützte Geheimnisse die Veröffentlichung auf seiner offiziellen Website im Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz (sofern eine solche Website vorhanden ist) mit zusammenfassenden Daten zu den Ergebnissen der besonderen Bewertung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die Festlegung von Klassen (Unterklassen) von Arbeitsbedingungen an Arbeitsplätzen und einer Liste von Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen und des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer an deren Arbeitsplätzen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen wurde spätestens innerhalb von dreißig Kalendertagen nach dem Datum der Genehmigung des Berichts über die Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt.

Artikel 16 Merkmale der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen an einzelnen Arbeitsplätzen

1. Wenn ähnliche Arbeitsplätze ermittelt werden, wird für 20 Prozent der Arbeitsplätze (jedoch nicht weniger als zwei Arbeitsplätze) eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchgeführt und die Ergebnisse auf alle ähnlichen Arbeitsplätze angewendet.

2. Für vergleichbare Tätigkeiten wird eine Karte einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen ausgefüllt.

3. In Bezug auf ähnliche Arbeitsplätze wird ein einheitlicher Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer entwickelt.

4. Eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Arbeitsplätzen mit territorial wechselnden Arbeitsbereichen, wobei als Arbeitsbereich ein mit den erforderlichen Produktionsmitteln ausgestatteter Teil des Arbeitsplatzes gilt, in dem ein Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer ähnliche Arbeiten oder technologische Tätigkeiten ausführen , erfolgt durch vorläufige Bestimmung typischer technologischer Vorgänge, die durch das Vorhandensein derselben schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren gekennzeichnet sind, und die anschließende Bewertung der Auswirkungen dieser Faktoren auf die Arbeitnehmer bei der Durchführung solcher Arbeiten oder Vorgänge. Die Ausführungszeit jedes technologischen Vorgangs wird von einem Experten der Organisation bestimmt, der eine spezielle Bewertung der Arbeitsbedingungen auf der Grundlage lokaler Vorschriften durchführt, indem er Mitarbeiter und ihre unmittelbaren Vorgesetzten befragt und den Zeitplan festlegt.

5. Wird im Rahmen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen mindestens ein Arbeitsplatz festgestellt, der die in Artikel 9 dieses Bundesgesetzes festgelegten Ähnlichkeitskriterien nicht erfüllt, erfolgt unter den bisher als ähnlich anerkannten Arbeitsplätzen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird an allen bisher als gleichwertig anerkannten Arbeitsplätzen durchgeführt.

Artikel 17 Durchführung einer außerplanmäßigen Sonderbegutachtung der Arbeitsbedingungen

1. Eine außerplanmäßige besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollte in folgenden Fällen durchgeführt werden:

1) Beauftragung neu organisierter Arbeitsplätze;

2) Eingang einer Anordnung des Landesarbeitsinspektors beim Arbeitgeber zur Durchführung einer außerplanmäßigen Sonderprüfung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, die im Rahmen der Landesaufsicht über die Einhaltung von Arbeitsgesetzen und anderen Vorschriften festgestellt wurden Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten;

3) Änderung des technologischen Prozesses, Austausch von Produktionsanlagen, die sich auf das Ausmaß der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren auswirken können;

4) Veränderungen in der Zusammensetzung der verwendeten Materialien und (oder) Rohstoffe, die sich auf das Ausmaß der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren auswirken können;

5) Änderung der eingesetzten individuellen und kollektiven Schutzmaßnahmen, die sich auf das Ausmaß der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren auswirken kann;

6) ein Arbeitsunfall am Arbeitsplatz (mit Ausnahme eines Arbeitsunfalls, der durch Verschulden Dritter verursacht wurde) oder eine festgestellte Berufskrankheit, deren Ursache darin bestand, dass der Arbeitnehmer schädlichen und (oder) gefährliche Produktionsfaktoren;

7) Verfügbarkeit motivierter Vorschläge von gewählten Gremien der wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen oder anderen Arbeitnehmervertretungen zur Durchführung einer außerplanmäßigen Sonderbewertung der Arbeitsbedingungen.

2. An den betreffenden Arbeitsplätzen wird innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fälle eine außerplanmäßige besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt.

Artikel 18

1. Die Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch in Bezug auf Arbeitsplätze, deren Arbeitsbedingungen als akzeptabel anerkannt und den landesrechtlichen Arbeitsschutzanforderungen entsprechend erklärt werden, unterliegen der Übermittlung an das Landesinformationssystem für Erfassung der Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen (im Folgenden: Buchhaltungsinformationssystem). Die Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen liegt bei der Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt.

2. Im Buchhaltungsinformationssystem sind die Rechnungslegungsgegenstände folgende Informationen:

1) gegenüber dem Arbeitgeber:

a) vollständiger Name;

b) Ort und Ort der Tätigkeit;

e) Code nach dem Allrussischen Klassifikator der Wirtschaftszweige;

f) die Anzahl der Arbeitsplätze;

g) die Anzahl der Arbeitsplätze, an denen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde;

h) Verteilung der Arbeitsplätze nach Klassen (Unterklassen) der Arbeitsbedingungen;

2) in Bezug auf den Arbeitsplatz:

a) individuelle Nummer des Arbeitsplatzes;

b) die Berufsordnung des oder der an diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer gemäß der Allrussischen Klassifikation der Arbeitnehmerberufe, Arbeitnehmerpositionen und Lohnkategorien;

c) die Versicherungsnummer des individuellen Privatkontos des oder der an diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer;

d) die Anzahl der an diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer;

e) die Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen an einem bestimmten Arbeitsplatz sowie die Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen in Bezug auf jeden schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktor unter Angabe ihres Namens, ihrer Maßeinheiten und Messwerte , relevante Standards (Hygienestandards) Arbeitsbedingungen, die Dauer der Auswirkungen dieser schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren auf den Arbeitnehmer;

f) die Grundlage für die Entstehung von Ansprüchen auf eine vorgezogene Altersrente (sofern vorhanden);

g) Informationen über Arbeitsunfälle, die sich in den letzten fünf Jahren ereignet haben, und über festgestellte Berufskrankheiten bei an diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmern;

h) Informationen über die Qualität der Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung der Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes im Falle einer Prüfung der Qualität von a besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen);

3) in Bezug auf die Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchgeführt hat:

a) vollständiger Name;

b) die Registrierungsnummer des Eintrags im Register der Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen;

c) Steueridentifikationsnummer;

d) Hauptregistrierungsnummer des Staates;

e) Informationen über die Akkreditierung des Prüflaboratoriums (Zentrum), einschließlich der Nummer und der Gültigkeitsdauer der Akkreditierungsurkunde des Prüflaboratoriums (Zentrum);

f) Informationen über die Sachverständigen der Organisation, die die besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt hat, und die an ihrer Durchführung beteiligt waren, einschließlich Nachname, Vorname, Vatersname, Position und Registrierungsnummer des Eintrags im Sachverständigenregister der Organisationen, die a durchführen besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

g) Informationen über die vom Prüflabor (Mitte) verwendeten Messgeräte, einschließlich des Namens des Messgeräts und seiner Nummer im Bundesinformationsfonds zur Gewährleistung der Einheitlichkeit von Messungen, der Seriennummer des Messgeräts und dem Ablaufdatum von seine Überprüfung, das Datum der Messungen, die Bezeichnung der gemessenen schädlichen und (oder) gefährlichen Produktionsfaktoren.

3. Eine Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, übermittelt die Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Genehmigung des Berichts über ihr Verhalten in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichneten elektronischen Dokuments an das Buchhaltungsinformationssystem gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

4. Für den Fall, dass eine Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, die in Teil 1 dieses Artikels vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt, hat der Arbeitgeber das Recht, sie an das Gebietsorgan des Bundesexekutivorgans zu übertragen, das zur Führung des Bundeslandes befugt ist Überwachung der Einhaltung des Arbeitsrechts und anderer normativer Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, auch in elektronischer Form, der ihm zur Verfügung stehenden Informationen in Bezug auf die in Teil 2 dieses Artikels genannten Rechnungslegungsgegenstände.

5. In dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fall übergibt das Gebietsorgan des Bundesexekutivorgans, das zur Ausübung der Landesaufsicht über die Einhaltung der Arbeitsgesetze und anderer Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, befugt ist, an das Buchhaltungsinformationssystem im Form eines elektronischen Dokuments, unterzeichnet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, Informationen zu den in Teil 2 dieses Artikels genannten Buchhaltungsposten.

6. Die im Reenthaltenen Informationen werden von dem für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeit zuständigen Bundesorgan, dem ihm unterstellten Bundesdienst und den von ihm koordinierten Landesmitteln außerhalb des Haushalts verwendet es sowie das föderale Exekutivorgan, das die Aufgaben der Organisation und Durchführung der bundesstaatlichen sanitären und epidemiologischen Aufsicht wahrnimmt, die Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich des Arbeitsschutzes und die Versicherer für die in Artikel 7 genannten Zwecke dieses Bundesgesetz.

7. Das Verfahren für die Bildung, Speicherung und Nutzung der im Reenthaltenen Informationen wird vom föderalen Exekutivorgan festgelegt, das die Aufgaben der Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Arbeitsbereich wahrnimmt.

8. Teilnehmer an der Informationsinteraktion sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der im Buchhaltungsinformationssystem enthaltenen Informationen zu wahren und den Schutz dieser Informationen vor unbefugtem Zugriff gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zu gewährleisten.

9. Betreiber des Recist das föderale Exekutivorgan, das die Aufgaben der Entwicklung und Umsetzung staatlicher Politik und gesetzlicher Regelungen im Arbeitsbereich wahrnimmt.

Kapitel 3. Organisationen, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführen, und Experten von Organisationen, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführen

Artikel 19 Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt

1. Eine Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, muss folgende Anforderungen erfüllen:

1) eine Angabe in den Satzungsdokumenten der Organisation als Haupttätigkeitsart oder eine ihrer Tätigkeiten, eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

2) die Anwesenheit von mindestens fünf Experten in der Organisation, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten und über ein Expertenzertifikat für die Berechtigung zur Durchführung von Arbeiten zur besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen verfügen, darunter mindestens ein Experte mit einer höheren Ausbildung in einem der Fachgebiete - ein Arzt für allgemeine Hygiene, ein Arzt für Arbeitsmedizin, ein Arzt für sanitäre und hygienische Laborforschung;

3) das Vorhandensein eines Prüflabors (Zentrums) als strukturelle Einheit, das von der nationalen Stelle der Russischen Föderation für die Akkreditierung in der in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise akkreditiert ist und dessen Akkreditierungsumfang die ist Durchführung von Forschungen (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Faktoren in der Produktionsumgebung und im Arbeitsprozess gemäß den Absätzen 1 - 11 und 15 - 23 von Teil 3 von Artikel 13 dieses Bundesgesetzes.

2. Eine Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, hat das Recht, Untersuchungen (Tests) und Messungen schädlicher und (oder) gefährlicher Faktoren der Arbeitsumgebung und des Arbeitsprozesses gemäß den Abschnitten 12-14 und 24 des Teils durchzuführen 3 des Artikels 13 dieses Bundesgesetzes, wenn die Durchführung von Forschungen (Tests) und Messungen dieser Faktoren zum Bereich der Akkreditierung seines Testlabors (Zentrums) gehört, selbständig oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags mit der Forschung (Tests) und Messungen dieser Faktoren beauftragen Faktorentestlabore (Zentren), die von der nationalen Stelle der Russischen Föderation für die Akkreditierung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation akkreditiert sind.

3. Das Verfahren für die Zulassung von Organisationen zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, ihre Eintragung in das Register der Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen, sowie die Aussetzung und Beendigung von Tätigkeiten zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen werden festgelegt von der Regierung der Russischen Föderation.

Artikel 20 Experten von Organisationen, die eine spezielle Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführen

1. Zugelassen sind Personen, die die Bescheinigung über die Berechtigung zur Durchführung von Arbeiten zur besonderen Begutachtung der Arbeitsbedingungen bestanden haben und über ein Sachverständigenzertifikat für die Berechtigung zur Erbringung von Arbeiten zur besonderen Begutachtung der Arbeitsbedingungen (im Folgenden: Sachverständigenzertifikat) verfügen als Sachverständiger einer Organisation zu arbeiten, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt.

2. Die Bescheinigung über die Berechtigung zur Durchführung von Arbeiten zur besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Ausstellung eines Sachverständigenzeugnisses als Ergebnis und dessen Aufhebung erfolgt durch das Bundesorgan, das die Aufgaben der Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik wahrnimmt und gesetzliche Regelung im Bereich der Arbeit, in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise.

3. Personen, die ein Sachverständigenzertifikat beantragen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) das Vorhandensein einer Hochschulbildung;

2) das Vorhandensein einer zusätzlichen Berufsausbildung, deren Inhalt das Studium von Fragen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Umfang von mindestens zweiundsiebzig Stunden vorsieht;

3) mindestens dreijährige Erfahrung in der praktischen Arbeit im Bereich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, einschließlich im Bereich der Bescheinigung von Arbeitsplätzen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen.

4. Die Form eines Sachverständigenzertifikats, die technischen Anforderungen daran und Anweisungen zum Ausfüllen eines Sachverständigenzertifikatsformulars werden von der Bundesbehörde festgelegt, die für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Arbeitsbereich zuständig ist.

Artikel 21

1. Das föderale Exekutivorgan, das für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeit zuständig ist, erstellt und führt ein Register der Organisationen, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführen (im Folgenden „Organisationsregister“ genannt), und a Sachverständigenregister von Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen (im Folgenden Sachverständigenregister genannt).

2. Das Verfahren zur Bildung und Führung des Organisationsregisters wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt.

3. Das Verfahren zur Bildung und Führung des Sachverständigenregisters wird vom Bundesorgan festgelegt, das die Aufgaben der Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Arbeitsbereich wahrnimmt.

4. Folgende Angaben sind in das Vereinsregister einzutragen:

1) vollständiger Name der Organisation und ihr Standort;

2) Steueridentifikationsnummer;

3) Hauptregistrierungsnummer des Staates;

4) die Registrierungsnummer des Eintrags im Organisationsregister;

5) das Datum der Eintragung von Informationen über die Organisation in das Organisationsregister;

6) das Datum der Entscheidung, die Tätigkeit der Organisation als Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, einzustellen, und die Grundlage für eine solche Entscheidung;

7) das Datum der Entscheidung, die Tätigkeit der Organisation als Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt, wieder aufzunehmen, und die Grundlage für eine solche Entscheidung;

8) das Datum der Entscheidung über die Beendigung der Tätigkeit der Organisation als Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, und die Grundlage für eine solche Entscheidung.

5. In das Sachverständigenregister sind folgende Angaben einzutragen:

1) Nachname, Vorname, Vatersname (falls vorhanden) des Sachverständigen;

2) Nummer, Ausstellungsdatum des Sachverständigenzertifikats (Duplikat des Sachverständigenzertifikats) und Ablaufdatum des Sachverständigenzertifikats (Duplikat des Sachverständigenzertifikats);

3) Tätigkeitsbereich oder Tätigkeitsbereiche, in denen der Sachverständige Arbeiten zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen kann;

4) das Datum der Annullierung des Sachverständigenzertifikats.

6. Die in den Teilen 4 und 5 dieses Artikels genannten Informationen werden auf der offiziellen Website des föderalen Exekutivorgans, das für die Entwicklung und Umsetzung der staatlichen Politik und der Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeit zuständig ist, im Informations- und Telekommunikationsnetz veröffentlicht. Internet“ und muss allen Interessenten kostenfrei zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

Artikel 22

1. Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen, und Experten von Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen, sind unabhängig und orientieren sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich an den Anforderungen des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation, dieses Bundesgesetzes, anderer Bundesgesetze und andere Rechtsakte der Russischen Föderation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen regeln.

2. Eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann nicht durchgeführt werden:

1) Beamte der Exekutivbehörden, die zur Ausübung der staatlichen Aufsicht (Kontrolle) im festgelegten Tätigkeitsbereich sowie zur Durchführung einer staatlichen Prüfung der Arbeitsbedingungen befugt sind;

2) Organisationen, deren Leiter und sonstige Amtsträger Gründer (Teilnehmer) juristischer Personen (Arbeitgeber) sind und an deren Arbeitsplätzen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wird, Beamte solcher Organisationen, die für die Organisation und Durchführung von a verantwortlich sind besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

3) Organisationen, deren Leiter und andere Beamte in enger Beziehung oder Eigentum (Eltern, Ehegatten, Kinder, Brüder, Schwestern sowie Brüder, Schwestern, Eltern, Kinder von Ehegatten und Ehegatten von Kindern) mit den Gründern (Teilnehmern) stehen von juristischen Personen (Arbeitgebern), an deren Arbeitsplätzen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wird, durch Beamte dieser Organisationen, die für die Organisation und Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen verantwortlich sind;

4) Organisationen in Bezug auf juristische Personen (Arbeitgeber), an deren Arbeitsplätzen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wird und deren Gründer (Teilnehmer) solche Organisationen sind, in Bezug auf Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen dieser juristischen Personen (Arbeitgeber) sowie in Bezug auf juristische Personen (Arbeitgeber), die mit einer solchen Organisation gemeinsame Gründer (Teilnehmer) haben;

5) Sachverständige, die Gründer (Teilnehmer) juristischer Personen (Arbeitgeber) sind, an deren Arbeitsplätzen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wird, Leiter solcher Organisationen, Beamte solcher Organisationen, die für die Organisation und Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen verantwortlich sind ;

6) Sachverständige, die mit den Gründern (Teilnehmern) juristischer Personen (Arbeitgeber) eng verwandt oder verwandt sind (Eltern, Ehegatten, Kinder, Brüder, Schwestern sowie Brüder, Schwestern, Eltern, Kinder von Ehegatten und Ehegatten von Kindern), an Arbeitsplätzen, an denen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wird, durch die Leiter dieser Organisationen, Beamte dieser Organisationen, die für die Organisation und Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen verantwortlich sind.

3. Das Verfahren und die Höhe der Vergütung für die Arbeitsleistung und die Erbringung von Dienstleistungen durch Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen, werden durch zivilrechtliche Verträge bestimmt und können nicht von der Erfüllung etwaiger Anforderungen der Arbeitgeber und (oder) ihrer Arbeitgeber abhängen Vertreter über die Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist.

4. Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen, und ihre Sachverständigen sind nicht berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die die Entstehung eines Interessenkonflikts nach sich ziehen oder die Gefahr eines solchen Konflikts schaffen (Situationen, in denen das Interesse einer Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, beeinträchtigt wird). Arbeitsbedingungen oder sein Sachverständiger beeinflusst oder kann die Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen beeinflussen).

5. Ein Verstoß einer Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, oder eines Sachverständigen gegen das Verfahren zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen führt zu einer Verwaltungshaftung gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Russischen Föderation.

Artikel 23 Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten einer Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt

Eine Organisation, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt, kann während ihrer Tätigkeit die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Risiko der Sachhaftung, für Verpflichtungen aus Schäden an Arbeitgebern – Kunden einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen – und (oder) sicherstellen Arbeitnehmer, in Bezug auf Arbeitsplätze, an denen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde, und (oder) gegenüber anderen Personen durch Abschluss eines Vertrags über die freiwillige Versicherung dieser Haftung.

Artikel 24 Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1. Die Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfolgt durch die Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation im Bereich des Arbeitsschutzes im Rahmen der im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen staatlichen Prüfung der Arbeitsbedingungen der Russischen Föderation.

2. Die Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfolgt:

1) auf Vorschläge der Gebietskörperschaften des Bundesvollzugsorgans, die befugt sind, die Einhaltung des Arbeitsrechts und anderer Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen zur staatlichen Kontrolle (Aufsicht) der Einhaltung durch die Länder zu überwachen mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, auch auf der Grundlage von Anträgen von Arbeitnehmern, Gewerkschaften, ihren Verbänden, anderen von Arbeitnehmern autorisierten Vertretungsorganen sowie Arbeitgebern, ihren Verbänden, Versicherern;

2) auf der Grundlage von Anträgen, die von Arbeitnehmern, Gewerkschaften, ihren Verbänden und anderen autorisierten Vertretungsorganen direkt an die zur Durchführung einer Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Teil 1 dieses Artikels befugte Stelle gerichtet werden von Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern, deren Verbänden und Versicherern.

3. Eine Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen aus den in Teil 2 Absatz 2 dieses Artikels genannten Gründen erfolgt gegen Entgelt auf Kosten des Antragstellers. Methodische Empfehlungen zur Bestimmung der Höhe der Vergütung für die Durchführung einer Qualitätsprüfung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen werden von dem von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgan genehmigt.

4. Meinungsverschiedenheiten zu Fragen der Durchführung einer Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Meinungsverschiedenheiten der in Teil 2 dieses Artikels genannten Antragsteller mit den Ergebnissen einer Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind wird vom föderalen Exekutivorgan geprüft, das für die Entwicklung und Umsetzung der Landespolitik und der gesetzlichen Regelung im Bereich der Arbeit zuständig ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesgesetzes vom 27. Juli 2010 N 210-FZ „Über die Organisation der Bereitstellung von staatliche und kommunale Dienstleistungen.“

5. Das Verfahren zur Durchführung einer Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und das Verfahren zur Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten zu Fragen der Durchführung einer solchen Prüfung werden von dem von der Regierung der Russischen Föderation ermächtigten föderalen Exekutivorgan festgelegt.

6. Die Ergebnisse der sachverständigen Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen unterliegen der Übermittlung an das Buchhaltungsinformationssystem in der in Artikel 18 Teil 3 dieses Bundesgesetzes festgelegten Weise. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse der Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen obliegt der Stelle, die zur Durchführung einer Prüfung der Qualität einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen befugt ist.

Kapitel 4. Schlussbestimmungen

Artikel 25

1. Die staatliche Kontrolle (Aufsicht) über die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes wird durch das zur Ausübung der Landesaufsicht über die Einhaltung des Arbeitsrechts und anderer arbeitsrechtlicher Normen enthaltende Rechtsakte des Bundes befugte Bundesorgan und seiner Gebietskörperschaften ausgeübt in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation, anderen Bundesgesetzen und anderen Rechtsakten der Russischen Föderation.

2. Die gewerkschaftliche Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes wird von den Arbeitsaufsichtsämtern der jeweiligen Gewerkschaften in der durch die Arbeitsgesetzgebung und die Gesetzgebung der Russischen Föderation über Gewerkschaften, ihre Rechte und Tätigkeitsgarantien festgelegten Weise durchgeführt.

Artikel 26 Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten zu Fragen der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1. Meinungsverschiedenheiten zu Fragen der Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Uneinigkeit eines Arbeitnehmers mit den Ergebnissen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen an seinem Arbeitsplatz sowie Beschwerden des Arbeitgebers über die Handlungen (Untätigkeit) einer Organisation, die eine besondere Beurteilung durchführt Beurteilung der Arbeitsbedingungen werden vom Bundesorgan, das zur Aufsicht über die Einhaltung des Arbeitsrechts und anderer arbeitsrechtlicher Normen enthaltender Rechtsakte des Bundes befugt ist, und seinen Gebietskörperschaften geprüft, gegen deren Entscheidungen gerichtlich Berufung eingelegt werden kann.

2. Ein Arbeitgeber, ein Arbeitnehmer, ein gewähltes Gremium einer primären Gewerkschaftsorganisation oder ein anderes Vertretungsorgan der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Ergebnisse einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen vor Gericht Berufung einzulegen.

Artikel 27 Übergangsbestimmungen

1. Organisationen, die in der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Weise akkreditiert sind, haben als Organisationen, die Dienstleistungen zur Bescheinigung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erbringen, das Recht, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen Ablauf der bestehenden am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes. des Gesetzes über die Akkreditierung von Zertifikaten von Prüflaboratorien (Zentren) dieser Organisationen, spätestens jedoch bis einschließlich 31. Dezember 2018. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Akkreditierung im nationalen Akkreditierungssystem erfolgt die Akkreditierung von Prüflaboratorien (Zentren) gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über technische Vorschriften.

2. Organisationen, die in der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Weise akkreditiert sind, als Organisationen, die Dienstleistungen zur Zertifizierung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen erbringen und über Prüflabore (Zentren) verfügen, deren Akkreditierungszertifikate ablaufen im Jahr 2014 ist berechtigt, bis einschließlich 31. Dezember 2014 eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen ohne Berücksichtigung der in Artikel 19 Teil 1 Absatz 2 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen durchzuführen.

3. Die Aufgaben der Experten der in den Teilen 1 und 2 dieses Artikels genannten Organisationen können von Personen wahrgenommen werden, die in diesen Organisationen im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten und gemäß dem in der technischen Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren zugelassen werden Verordnung, in Prüflaboratorien (Zentren) zu arbeiten, wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch bis zu den in den Teilen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Fristen.

4. Wenn vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Arbeitsstätten eine Zertifizierung von Arbeitsstätten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde, darf innerhalb von fünf Jahren keine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf diese Arbeitsstätten durchgeführt werden ab dem Datum des Abschlusses dieser Zertifizierung, mit Ausnahme des Eintritts der in Artikel 17 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Umstände. Gleichzeitig werden für die in Artikel 7 dieses Bundesgesetzes genannten Zwecke die Ergebnisse dieser Bescheinigung verwendet, die nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Verfahren durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber hat das Recht, vor Ablauf der vorliegenden Ergebnisse der Bescheinigung der Arbeitsbedingungen von Arbeitsplätzen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Weise durchzuführen.

5. In Bezug auf die in Artikel 9 Teil 7 dieses Bundesgesetzes genannten Arbeitsplätze wird eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen allgemeinen Verfahren durchgeführt, bis das von der Regierung autorisierte Bundesorgan dies tut der Russischen Föderation legt die Einzelheiten der Durchführung einer besonderen Bewertung der Arbeitsbedingungen für diese Arbeitnehmer fest.

6. Für Tätigkeiten, die nicht in Teil 6 von Artikel 10 dieses Bundesgesetzes aufgeführt sind, kann eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen stufenweise durchgeführt werden und muss bis spätestens 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

Artikel 28 Das Verfahren zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 18 dieses Bundesgesetzes am 1. Januar 2014 in Kraft.

3. Bis zum 1. Januar 2016 werden die in Artikel 18 dieses Bundesgesetzes genannten Informationen an das Bundesorgan übermittelt, das befugt ist, die Einhaltung der Arbeitsgesetze und anderer Rechtsakte, die arbeitsrechtliche Normen enthalten, durch die Bundesländer zu überwachen vom Bund eingerichtete Exekutivbehörde, die die Aufgaben der Entwicklung und Umsetzung staatlicher Politik und gesetzlicher Vorschriften im Bereich der Arbeit wahrnimmt.

Präsident der Russischen Föderation

Dieser Abschnitt umfasst:

Physikalische und/oder chemische Verarbeitung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen zu neuen Produkten, die jedoch nicht als einheitliches Kriterium zur Bestimmung der Produktion herangezogen werden können (siehe unten „Recycling“)

Materialien, Stoffe oder umgewandelte Bestandteile sind Rohstoffe, d.h. Produkte der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei, Steine ​​und Mineralien sowie Produkte anderer verarbeitender Industrien. Wesentliche periodische Änderungen, Aktualisierungen oder Umgestaltungen von Produkten gelten als produktionsbedingt.

Das hergestellte Produkt kann zum Verzehr bereit sein oder ein Halbfertigprodukt zur Weiterverarbeitung sein. Beispielsweise wird ein Aluminiumveredelungsprodukt als Rohstoff für die Primärproduktion von Aluminiumprodukten wie Aluminiumdraht verwendet, der wiederum in den erforderlichen Strukturen verwendet wird; Herstellung von Maschinen und Anlagen, für die diese Ersatzteile und Zubehörteile bestimmt sind. Die Herstellung von nicht spezialisierten Komponenten und Teilen von Maschinen und Geräten wie Motoren, Kolben, Elektromotoren, Ventilen, Zahnrädern und Lagern wird in die entsprechende Gruppe von Abschnitt C „Fertigung“ eingeordnet, unabhängig davon, um welche Maschinen und Geräte es sich handelt kann ein Teil davon sein. Die Herstellung von Spezialkomponenten und Zubehör durch Formen/Formen oder Prägen von Kunststoffmaterialien wird jedoch in 22.2 eingestuft. Der Zusammenbau von Einzelteilen und Bauteilen wird auch als Fertigung bezeichnet. Diese Abteilung umfasst den Zusammenbau integraler Strukturen aus selbst hergestellten oder zugekauften Einzelkomponenten. Recycling, d.h. Die Verarbeitung von Abfällen zur Herstellung von Sekundärrohstoffen wurde in der Gruppe 38.3 (Verarbeitung von Sekundärrohstoffen) erfasst. Zwar kann eine physikalische und chemische Verarbeitung stattfinden, diese gilt jedoch nicht als Teil der Herstellung. Der Hauptzweck dieser Tätigkeiten ist die Hauptverarbeitung oder -verarbeitung von Abfällen, die in Abschnitt E (Wasserversorgung; Abwasserentsorgung, Abfallbewirtschaftung, Tätigkeiten zur Kontrolle der Umweltverschmutzung) eingeordnet werden. Allerdings bezieht sich die Produktion neuer Fertigprodukte (im Gegensatz zu Produkten aus recycelten Materialien) auf die gesamte Produktion als Ganzes, auch wenn bei diesen Prozessen Abfälle verwendet werden. Beispielsweise gilt die Herstellung von Silber aus Filmabfällen als Herstellungsprozess. Die spezielle Wartung und Reparatur von Industrie-, Gewerbe- und ähnlichen Maschinen und Geräten wird grundsätzlich in die Gruppe 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Geräten) eingeordnet. Allerdings wird die Reparatur von Computern und Haushaltsgeräten in die Gruppe 95 (Reparatur von Computern, persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen) eingeordnet, während die Reparatur von Kraftfahrzeugen in die Gruppe 45 (Groß- und Einzelhandel sowie Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern) eingeordnet wird. Der Einbau von Maschinen und Anlagen als hochspezialisierte Tätigkeit wird in Gruppe 33 eingeordnet. 20

Hinweis – Die Grenzen der Herstellung mit anderen Abschnitten dieses Klassifikators weisen möglicherweise keine klare, eindeutige Spezifikation auf. In der verarbeitenden Industrie geht es in der Regel um die Verarbeitung von Materialien zur Herstellung neuer Produkte. Normalerweise handelt es sich hierbei um ein komplett neues Produkt. Allerdings kann die Definition dessen, was ein neues Produkt ausmacht, etwas subjektiv sein.

Die Verarbeitung umfasst die folgenden Arten von Aktivitäten, die an der Produktion beteiligt sind und in diesem Klassifikator definiert sind:

Verarbeitung von Frischfisch (Entnahme von Austern aus der Schale, Filetieren von Fisch), die nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs erfolgt, siehe 10.20;

Pasteurisierung und Abfüllung von Milch, siehe 10.51;

Zurichtung von Leder, siehe 15.11;

Sägen und Hobeln von Holz; Holzimprägnierung, siehe 16.10;

Druckerei und damit verbundene Tätigkeiten siehe 18.1;

Runderneuerung von Reifen, siehe 22.11;

Herstellung gebrauchsfertiger Betonmischungen, siehe 23.63;

Galvanisieren, Plattieren und Wärmebehandeln von Metall, siehe 25.61;

Mechanische Ausrüstung zur Reparatur oder Überholung (z. B. Kraftfahrzeugmotoren), siehe 29.10

Im Verarbeitungsprozess sind auch Aktivitäten enthalten, die sich in anderen Abschnitten des Klassifikators widerspiegeln, d. h. Sie werden nicht als Herstellung eingestuft.

Diese beinhalten:

Holzeinschlag, klassifiziert in Abschnitt A (LAND-, FORST-, JAGD-, FISCHEREI- UND FISCHKULTUR);

Änderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Rubrik A;

Zubereitung von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr vor Ort, klassifiziert in Gruppe 56 (Tätigkeiten von Gastronomiebetrieben und Bars);

Verarbeitung von Erzen und anderen Mineralien der Rubrik B (BERGBAU);

Bau- und Montagearbeiten auf Baustellen der Rubrik F (BAU);

Zerlegen großer Warenmengen in kleine Gruppen und Wiedervermarkten kleinerer Mengen, einschließlich Verpacken, Umpacken oder Abfüllen von Produkten wie alkoholischen Getränken oder Chemikalien;

Sortieren fester Abfälle;

Mischen von Farben nach Kundenauftrag;

Schneiden von Metallen nach Kundenauftrag;

Erläuterung der verschiedenen Waren der Rubrik G (Groß- und Einzelhandel; REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN UND MOTORRÄDERN)

OKPD 2 und OKVED 2 sind Schlüsselklassifikatoren der beruflichen Tätigkeit In Russland kann anhand des Index festgestellt werden, dass derzeit die zweite Version jedes Klassifikators in Kraft ist. Sie sind in vielerlei Hinsicht ähnlich, einschließlich Indizes, die dieselbe Art von Aktivität bezeichnen.

Der Unterschied zwischen ihnen besteht darin, dass OKPD-2 ein Produkt bezeichnet (z. B. Dienstleistungen zur besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen oder SOUT) und OKVED eine Aktivität (z. B. Aktivitäten für SOUT)

Was ist OKPD 2 und OKVED

OKPD 2 und OKVED 2 sind Instrumente, mit denen sie verschiedene Arten von Aktivitäten durch Codes kennzeichnen. Derzeit arbeiten beide in Russland parallel.

OKPD 2- eine offiziell anerkannte Abkürzung, mit deren Hilfe die Klassifikation von Produkten nach Art der Wirtschaftstätigkeit bezeichnet wird, die bundesweit verwendet wird. Es ist seit Februar 2014 eingeführt.

Dieser Klassifikator ist in viele Abschnitte unterteilt, die eine Buchstabenbezeichnung haben. Um sie zu identifizieren, werden die Buchstaben des lateinischen Alphabets von A (das allererste, es umfasst verschiedene landwirtschaftliche Produkte) bis U (das letzte, es umfasst Dienstleistungen, die von Körperschaften und Organisationen erbracht werden, die auf extraterritorialer Basis tätig sind) verwendet.

Die Ermäßigung OKVED 2 steht für Klassifikator der Arten der Wirtschaftstätigkeit (auch gesamtrussisch). Es erschien 2014 und besteht aus Abschnitten von A bis U, die ähnliche Namen wie OKPD 2 haben.

Beide aktuellen Bezeichnungen, OKPD 2 und OKVED 2, enthalten einen numerischen Index - Teufel. Dies ist ein Indikator dafür, dass derzeit die zweite Version jedes Klassifikators verwendet wird.

OKVED dient dazu, daraus die Bezeichnungen aller innerhalb der Russischen Föderation zulässigen Wirtschaftszweige zu entnehmen. Somit kann der Staat mithilfe von OKVED-Indizes verfolgen und beschreiben, was inländische Geschäftsleute tun.

Gleichzeitig dient OKPD der Kommunikation zwischen Herstellern, Verkäufern und Käufern. Dieser Klassifikator enthält Informationen über Produkte, also Waren, Dienstleistungen und Werke. Hier umfasst K beispielsweise Finanz- und Versicherungsdienstleistungen.

Was ist ein System zur Bewertung der Arbeitsbedingungen?

Das System zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (SOUT, eine spezielle Beurteilung der Arbeitsbedingungen) ist Reihe von Aktivitäten, mit dem Ziel, die qualitativen Merkmale der Arbeitsplätze zu bestimmen, an denen sich das Personal des Unternehmens im Rahmen der Ausübung seiner Arbeitsaufgaben direkt aufhält.

Im Rahmen der Durchführung des SATS wird deutlich, welche gefährlichen oder potenziell schädlichen Faktoren an bestimmten Arbeitsplätzen vorhanden sind. Basierend auf den Ergebnissen werden sie einer Klasse zugeteilt und erhalten Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen in bestimmten Bereichen.

SOUT wird von den vereinten Kräften des Unternehmens, dessen Arbeitsplätze einer Bewertung unterliegen, und einer auf diese Art von Tätigkeit spezialisierten Drittorganisation durchgeführt.

Zuvor bildet das Unternehmen ein eigenes Unternehmen Provision für SUT. An der Spitze steht der Generaldirektor, manchmal ein weiterer wichtiger Mitarbeiter, und es muss auch ein Arbeitsschutzspezialist vorhanden sein, in dessen Abwesenheit die Ergebnisse des gesamten Verfahrens anerkannt werden können ungültig. Darüber hinaus gehört dazu ein Vertreter eines gewählten Gewerkschaftsgremiums oder einer anderen Organisation, die die Interessen des Arbeitskollektivs vertritt (falls vorhanden). Schließlich gehören der Kommission auch die Leiter der Strukturbereiche des Unternehmens an.

Diese Kommission bereitet Arbeitsplätze für die SOUT vor. Gleichzeitig werden nur etwa 20 % der Arbeitsplätze für die Untersuchung ausgewählt, da die Untersuchung von 100 % zu lange dauern würde und zudem in vielen Produktionsgebieten ähnliche Bedingungen in den umliegenden Orten herrschen.

Parallel dazu wird eine Vereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen, das eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführt. Zur verabredeten Zeit schickt sie sie Expertengruppe für das Unternehmen. Dieser Gruppe muss Zugang zu allen zugewiesenen Forschungsstandorten gewährt werden.

Sie führt alle für ihre Untersuchung erforderlichen Maßnahmen durch, entnimmt Proben zur Analyse, während Vertreter der Unternehmenskommission die Arbeit von Experten beobachten können.

Darüber hinaus können Mitarbeiter der Organisation in ihrem Labor die Proben weiter analysieren. Als Ergebnis ziehen sie ein Fazit über die Qualität der Umgebung an den ihnen zu untersuchenden Arbeitsplätzen. Es wird an die Kommission des Unternehmens übertragen, die auf der Grundlage ihrer Ergebnisse Entscheidungen trifft.

Welcher Code gemäß OKPD 2 und OKVED 2 bestimmt SOUT

Im OKPD 2-Klassifikator sind Dienste zur besonderen Beurteilung von Arbeitsbedingungen mit einer Codebezeichnung versehen 71.20.19.130 . Dieser Code in der entsprechenden Hierarchie ist endgültig, er bedarf keiner weiteren Klärung, ihm kann nichts (keine Nummer) folgen.

Die Aktivität zur Durchführung des SAUT hat einen numerischen Index im OKVED-Klassifikator 2 71.20.7 . Wie Sie sehen, ähneln die ersten beiden Zahlen denen im OKPD 2-Code.

Es lohnt sich auch, auf den Unterschied zu achten. Im obigen Abschnitt ging es um die Bezeichnung von SATS-Dienstleistungen (als angebotenes Produkt) und in diesem Abschnitt um die Bezeichnung von SATS-Aktivitäten (als berufliche Tätigkeit).

Auf Kosten des Arbeitgebers wird alle fünf Jahre eine umfassende Beurteilung jedes Arbeitsplatzes auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen durchgeführt. Das Die Beurteilung erfolgt durch Spezialisten externer Fachorganisationen, deren Aktivitäten nach Angaben des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation dem Code 74.30 „Technische Prüfung, Forschung und Zertifizierung“ gemäß OKVED entsprechen.

Beurteilung von Arbeitsplätzen im Rahmen einer Vereinbarung mit der Organisation durchgeführt, was:

  • vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung Russlands akkreditiert sein und in das Register der akkreditierten Organisationen aufgenommen werden, das sich auf der offiziellen Website des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung befindet;
  • unabhängig von der juristischen Person sein, an deren Arbeitsplatz vertragsgemäß die Zertifizierung durchgeführt wird.

Hauptbühnen

Bescheinigung kann in drei Hauptperioden unterteilt werden:

  • Bühne Planung und Vorbereitung der Arbeiten einschließlich des Vertragsabschlusses, Bildung einer Bescheinigungskommission und Genehmigung ihrer Zusammensetzung durch einen Organisationsauftrag, Erstellung eines Arbeitsplans. Während dieser Zeit untersucht die Kommission örtliche Organisations- und Verwaltungsdokumente, stellt schädliche und gefährliche Faktoren am Arbeitsplatz fest und ermittelt wo instrumentelle Messungen durchgeführt werden;
  • Der Hauptschritt ist die tatsächliche Durchführung der notwendigen instrumentellen Messungen mit der Ausführung der entsprechenden Protokolle und darauf basierende Bescheinigungskarten zu erstellen. Auf der Zertifizierungskarte muss der Code der Organisation gemäß OKVED angegeben sein, deren Arbeitsplätze zertifiziert wurden. Stellt sich als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen heraus, dass die Bedingungen am Arbeitsplatz den Erhalt der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gewährleisten, entwickelt der Arbeitgeber eine Reihe von Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen schädlicher Bedingungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer zu verringern Arbeitskräfte;
  • Ausführung der Abschlussdokumente, deren wichtigste das Abschlussprotokoll der Beglaubigungskommission ist und ein Wertgutachten mit Anlagen. Auf seine Anordnung hin führt der Arbeitgeber die Zertifizierung durch und genehmigt die Berichtsunterlagen.

Entschädigung, Sozialleistungen, Bußgelder

Basierend auf den Ergebnissen der Zertifizierung der Mitarbeiter legen ihre Vergütung und Zusatzleistungen fest: zusätzliche Urlaubszeit, Geldprämie für schädliche Arbeitsbedingungen, therapeutische und präventive Ernährung usw.

Eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zertifizierung von Arbeitsplätzen minimiert das Risiko des Arbeitgebers, Strafen durch staatliche Aufsichtsbehörden zu verhängen. Daher ist es wichtig, die richtige Zertifizierungsorganisation auszuwählen.

Die Gesetzgebung der Russischen Föderation sieht Strafen für Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen vor, die von Disziplinarstrafen bis hin zu strafrechtlicher Haftung reichen. Die am häufigsten verhängte Strafe ist die Verhängung einer Geldbuße, deren Höchsthöhe beträgt:

  • für Personen, die offizielle Aufgaben wahrnehmen, bis zu fünftausend Rubel;
  • für Organisationen, die eine unternehmerische Tätigkeit mit der Gründung einer juristischen Person ausüben, bis zu fünfzigtausend Rubel.

Zusätzliche Tarife in der Pensionskasse der Russischen Föderation und eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Ab dem 1. Januar 2014 sind Arbeitgeber verpflichtet, eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Bundesgesetz Nr. 426-FZ vom 28. Dezember 2013 durchzuführen. Basierend auf den Ergebnissen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen werden Klassen und Unterklassen von Arbeitsbedingungen festgelegt, auf deren Grundlage ein zusätzlicher Beitragssatz zur Pensionskasse festgelegt wird (Artikel 58.3 des Gesetzes Nr. 212-FZ). Es ist zu beachten, dass Beiträge zu Zusatztarifen nicht immer erhoben werden.

Um festzustellen, ob Beiträge zur PFR zu zusätzlichen Sätzen erhoben werden sollen oder nicht, müssen die Listen Nr. 1 und Nr. 2 (genehmigt durch das Dekret des Ministerkabinetts der UdSSR vom 26.01.1991 Nr . 10). Ist die Position eines Arbeitnehmers in einer dieser Listen enthalten, so werden auf seine Zahlungen Beiträge an die Pensionskasse unter Inanspruchnahme zusätzlicher Tarife abgegrenzt. Ist die Stelle in keiner der Listen aufgeführt, besteht keine Verpflichtung, Zahlungen an die FIU mit zusätzlichen Sätzen zu besteuern. Die Höhe des angewandten Tarifs richtet sich nach der Art der Arbeit, die der Arbeitnehmer (Versicherte) ausübt, sowie nach den Ergebnissen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Die Tarife für Zahlungen an Arbeitnehmer, die in den in diesen Listen aufgeführten Berufen beschäftigt sind, sind wie folgt (Absätze 1, 2 von Artikel 33.2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2001 Nr. 167-FZ, Teile 1, 2 von Artikel 58.3 des Bundesgesetzes). vom 24. Juli 2009 Nr. 212-FZ):

Personen, die im Untergrund, bei Arbeiten mit schädlichen Arbeitsbedingungen und in Hot Shops beschäftigt sind (Absatz 1 Satz 1 Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2001 Nr. 173-FZ)

2014 — 6,0 % – solidarischer Teil des Tarifs

2015 – 9,0 % – Solidaritätsanteil des Tarifs

Personen, die unter schwierigen Arbeitsbedingungen und anderen gefährlichen Arbeiten beschäftigt sind (Absätze 2 - 18, Absatz 1, Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2001 Nr. 173-FZ)

2014 — 4,0 % – Solidaritätsanteil des Tarifs

2015 — 6,0 % – solidarischer Teil des Tarifs

Abhängig vom Ergebnis einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen gelten die folgenden Tarife für zusätzliche Beiträge zur Pensionskasse, sie werden anstelle der oben aufgeführten angewendet (Artikel 33.2 Absatz 2.1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2001 Nr. 167). -FZ, Teil 2.1 von Artikel 58.3 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 2009 Nr. 212-FZ):

Zahlungen für zusätzliche Tarife sind zahlungspflichtig:

– Zahlungen zugunsten von Personen, die Anspruch auf eine vorzeitige Einstellung einer Arbeitsrente haben;

- Zahlungen und Vergütungen zugunsten des Arbeitnehmers ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Arbeitsverhältnisses mit ihm, die eine Arbeit mit besonderen Arbeitsbedingungen vorsehen. Die Dauer, in der der Arbeitnehmer schädlichen Faktoren direkt ausgesetzt ist (täglich während des Abrechnungszeitraums oder periodisch, je nach Produktionsbedarf), hat keinen Einfluss auf das Verfahren zur Berechnung der Versicherungsprämien;

– Zahlungen an einen Arbeitnehmer, der Anspruch auf Vorruhestand hat, unabhängig von der Art der Arbeitszeit (z. B. Teilzeitarbeit oder Teilzeitwoche);

- Wenn der Arbeitnehmer bereits Rentner ist (d. h. bereits eine vorzeitige Rente bezieht), aber weiterhin unter besonderen Arbeitsbedingungen arbeitet, werden für Zahlungen an eine solche Person weiterhin Rentenbeiträge zu zusätzlichen Sätzen berechnet.

Berechnung der Versicherungsprämien zu einem zusätzlichen Satz für Versicherte, die in nicht in den Unterabsätzen der Klausel genannten Berufen beschäftigt sind

Besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen – Tätigkeitscodes

1–18 st. 1 des Gesetzes Nr. 173-FZ sieht die Gesetzgebung der Russischen Föderation zu Versicherungsprämien nicht vor. Versicherungsprämien für Zusatztarife für Zahlungen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Arbeitsplätze nach den aktuellen Ergebnissen der Arbeitsplatzbescheinigung (bzw. ab 01.01.2014 nach den Ergebnissen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen) als gesundheitsschädlich anerkannt sind und (bzw ) gefährlich, aber in den Absätzen nicht genannt. 1–8 S. 1 Kunst. 27 des Bundesgesetzes Nr. 173-FZ werden nicht erhoben.

Meldung an die FIU

Seit dem 1. Quartal 2014 wurde die Meldung an die Pensionskasse der Russischen Föderation hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Beiträge aktualisiert:

Abschnitt 2 wird durch einen neuen Unterabschnitt 2.4 ergänzt, der Informationen zu Versicherungsprämien zu einem zusätzlichen Satz in Abhängigkeit von der Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen enthält, der auf der Grundlage der Ergebnisse einer Sonderbewertung festgelegt wird;

In Abschnitt 4 wurden die Spalten 3 und 13 hinzugefügt, die die zusätzlich aufgelaufenen Zusatzbeiträge widerspiegeln, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Sonderbewertung gezahlt wurden (Artikel 58.3 Teil 2.1 des Gesetzes Nr. 212-FZ);

In Abschnitt 6 von Unterabschnitt 6.7 wurde die Spalte „Kodex einer besonderen Arbeitsbewertung“ hinzugefügt. Die Bedeutung dieser Codes finden Sie in Anhang Nr. 2 zum Verfahren zum Ausfüllen der Berechnung im RSV-1-PFR-Formular.

Meldung an die FSS

Tabelle 10 „Informationen zu den Ergebnissen einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und obligatorischen vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres“ des Abschnitts II der Berechnung gemäß Formblatt 4 des FSS, beginnend mit der Berichterstattung für das 1. Quartal 2014 wird unbedingt ausgefüllt und eingereicht (Ziffer 2 Das Verfahren zum Ausfüllen des Formulars 4-FSS). Diese Tabelle wurde im Zusammenhang mit der Einführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen aktualisiert.

Tabelle 10 enthält Daten zu einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie zu den zu Beginn des Jahres durchgeführten obligatorischen vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen (Ziffern 34–34.4 des Verfahrens zum Ausfüllen des 4-FSS-Formulars, genehmigt von). Beschluss des russischen Arbeitsministeriums vom 19. März 2013 Nr. 107n). Darüber hinaus muss die Tabelle auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bescheinigung ausgefüllt werden, wenn der Versicherungsnehmer die Bescheinigung der Arbeitsstätten über die Arbeitsbedingungen noch nicht abgelaufen hat.

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Vorlesungssuche

Besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bericht über die besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Titelseite des Berichts zum Special

Beurteilungen der Arbeitsbedingungen

GENEHMIGEN

Vorsitzender der Kommission für

Sonderauswertung

Arbeitsbedingungen

_____________________

(Unterschrift, Nachname, Initialen)

"__"__________ ____ G.

über die Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

V _______________________________________

(vollständiger Name des Arbeitgebers)

(Standort und Tätigkeiten des Arbeitgebers)

________________________________________

(TIN des Arbeitgebers)

________________________________________

(OGRN-Arbeitgeber)

________________________________________

(Code der Hauptwirtschaftsart laut OKVED)

Mitglieder der Holdingkommission

Besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen: _________ ______________ __________

(Unterschrift) (vollständiger Name) (Datum)

(Unterschrift) (vollständiger Name) (Datum)

_________ ______________ ___________

(Unterschrift) (vollständiger Name) (Datum)

Abschnitt I

Informationen über die Organisation, die eine besondere Bewertung der Arbeitsbedingungen durchführt

1. _______________________________________________________________

(vollständiger Name der Organisation)

2. ______________________________________________________________

(Standort und Aktivitäten der Organisation, Kontakttelefonnummer, E-Mail-Adresse)

3. Nummer im Register der Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen (Dienstleistungen im Bereich Arbeitsschutz erbringen) ____________________

4. Datum der Eintragung in das Register der Organisationen, die eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen (Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Arbeitsschutzes) ___________

5. TIN der Organisation _____________________________________________________________

6. OGRN der Organisation _______________________________________________

7. Informationen zum Prüflabor (Zentrum) der Organisation:

Registrierungsnummer der Akkreditierungsurkunde der Organisation Ausstellungsdatum der Akkreditierungsurkunde der Organisation Ablaufdatum der Akkreditierungsurkunde der Organisation

8. Angaben zu Sachverständigen und anderen Mitarbeitern der Organisation, die an der besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen teilgenommen haben:

9. Angaben zu den Messgeräten des Prüflabors (Zentrum) der Organisation, die zur besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen eingesetzt werden:

Nr. p / p Datum der Messung Der Name des schädlichen und (oder) gefährlichen Faktors der Produktionsumgebung und des Arbeitsprozesses Name des Messgerätes Registrierungsnummer im staatlichen Messgeräteregister Seriennummer des Messgerätes Ablaufdatum der Kalibrierung des Messgerätes

Leiter der durchführenden Organisation

besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen _________ ___________ ______

(Unterschrift) (vollständiger Name) (Datum)

Abschnitt II. Liste der Arbeitsplätze, an denen eine besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt wurde

Individuelle Arbeitsplatznummer Name des Arbeitsplatzes und Quellen schädlicher und (oder) gefährlicher Faktoren der Arbeitsumgebung und des Arbeitsprozesses Anzahl der an diesem Arbeitsplatz beschäftigten Mitarbeiter (Personen) Verfügbarkeit einer oder mehrerer ähnlicher Stellen Die Bezeichnung schädlicher und (oder) gefährlicher Faktoren der Arbeitsumgebung und des Arbeitsprozesses sowie die Dauer ihrer Auswirkung auf den Arbeitnehmer während des Arbeitstages (Schicht) (Stunden)
chemischer Faktor biologischer Faktor Physische Faktoren
Aerosole mit überwiegend fibrogener Wirkung Lärm Infrasound Ultraschallluft Vibration insgesamt Vibration lokal Faktor elektromagnetische Felder Nichtionisierende Felder und Strahlung UV-Strahlungsfaktor Nichtionisierende Felder und Strahlung Laserstrahlungsfaktor Nichtionisierende Felder und Strahlung ionisierende Strahlung Mikroklima helle Umgebung die Schwere des Arbeitsprozesses Spannung des Arbeitsprozesses

Abschnitt III.

OKVED-Code 71.20.7 – Aktivitäten zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Form einer Karte zur besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer

KARTEN-NR.________

besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen

_______________________________________________________________________________

(Name des Berufs (Position) des Arbeitnehmers)

Name der Struktureinheit ______________________________

Anzahl und Anzahl ähnlicher Arbeitsplätze __________________________

Zeile 010. Ausgabe von ETKS, CEN ______________________________________________

(Ausgabe, Abschnitt, Genehmigungsdatum)

Zeile 020. Anzahl der Mitarbeiter:

Zeile 021. SNILS der Mitarbeiter:

Zeile 022. Verwendete Ausrüstung: _________________________________

_____________________________________________________________________

Verwendete Materialien und Rohstoffe: ____________________________

__________________________________________________________________ __

Zeile 030. Beurteilung der Arbeitsbedingungen auf schädliche (gefährliche) Faktoren:

Der Name der Faktoren der Produktionsumgebung und des Arbeitsprozesses Klasse (Unterklasse) von Arbeitsbedingungen PSA-Wirksamkeit *, +/-/nicht bewertet Klasse (Unterklasse) von Arbeitsbedingungen mit effektivem Einsatz von PSA
Chemisch
Biologisch
Aerosole haben überwiegend fibrogene Wirkung
Lärm
Infrasound
Ultraschallluft
Vibration allgemein
Vibration lokal
Nichtionisierende Strahlung
ionisierende Strahlung
Mikroklimaparameter
Lichtumgebungsparameter
Die Schwere des Arbeitsprozesses
Die Intensität des Arbeitsprozesses
Letzte Klasse (Unterklasse) der Arbeitsbedingungen nicht gefüllt

* Individuelle Schutzmittel

Linie 040.

Garantien und Entschädigungen für den/die an diesem Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer(n):

Nr. p / p Arten von Garantien und Entschädigungen Tatsächliche Verfügbarkeit Nach den Ergebnissen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
die Notwendigkeit zu etablieren (ja, nein) Base
1. Erhöhte Löhne für die Arbeitnehmer
2. Jährlicher zusätzlicher bezahlter Urlaub
3. Reduzierte Arbeitszeit
4. Milch oder andere gleichwertige Lebensmittel
5. Therapeutische und präventive Ernährung
6. Das Recht auf vorzeitige Einstellung einer Arbeitsrente
7. Durchführung ärztlicher Untersuchungen

_________________________

________________________________________________________________________

__________________________

Datum der Vorbereitung: ___________________

Vorsitzender der Kommission zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Mitglieder der Kommission zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

Sachverständiger der Organisation, die die besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt hat:

__________________ __________________ __________________ __________
(Nr. im Sachverständigenverzeichnis) (Unterschrift) (VOLLSTÄNDIGER NAME) (Datum)
__________________ __________________ __________________ __________
(Nr. im Sachverständigenverzeichnis) (Unterschrift) (VOLLSTÄNDIGER NAME) (Datum)

Die Ergebnisse einer Sonderprüfung der Arbeitsbedingungen sind mir bekannt:

©2015-2018 poisk-ru.ru
Alle Rechte liegen bei ihren Autoren.

OKVED-Zertifizierung von Arbeitsplätzen

Suchergebnisse

Durchsuchen Sie die Sonderbewertung der Arbeitsbedingungen des OKPD

OKPD Entschlüsselung Frequenz
Sonstige technische Prüf- und Forschungsdienstleistungen 449
Dienstleistungen von Berufsverbänden 102
Dienstleistungen im Bereich der technischen Regulierung und Normung 60
45
Dienstleistungen im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, sonstige, nicht in anderen Gruppen enthalten 26
Andere Dienstleistungen, die nicht in anderen Gruppen enthalten sind 18
Dienstleistungen zur Analyse der chemischen und biologischen Eigenschaften verschiedener Stoffe (z. B. Luft, Wasser, Haus- und Industriemüll, Kraftstoffe, Metalle, Böden, Mineralien, Chemikalien) 15
Sonstige Sicherheitsdienste 14
Sonstige Ingenieur- und technische Dienstleistungen, die nicht in anderen Gruppen enthalten sind 11
Bewertungsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis 10

Grafische Darstellung

Die Ergebnisse der OKPD-Suche nach Produkt-/Dienstleistungsnamen werden angezeigt.
Sie sind wie folgt zu verstehen: (Das Transkript für das erste Ergebnis liegt vor)
Unter allen uns bekannten staatlichen Verträgen wurde dem Produkt (der Dienstleistung) „Besondere Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ der OKPD-Code zugewiesen

74.60.16.000 Sonstige Sicherheitsdienste

74.20.37.990 Sonstige Ingenieur- und technische Dienstleistungen, die nicht in anderen Gruppen enthalten sind

70.31.15.000 Bewertungsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis

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